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Channel: CRC - Inhalte - UN-Kinderrechtskonvention
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Jugendstrafrecht

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Artikel 40 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, das Verfahren gegen straffällig gewordene Jugendliche mit besonderer Betonung der erzieherischen und resozialisierenden Aspekte durchzuführen. Damit entspricht Artikel 40 der UN-Kinder­rechts­konvention entspricht der Zielsetzung, die von der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich mit dem Jugendgerichtsgesetz verfolgt werden. Im Zusammenhang mit der in Artikel 40 Absatz

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