Artikel 40 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, das Verfahren gegen straffällig gewordene Jugendliche mit besonderer Betonung der erzieherischen und resozialisierenden Aspekte durchzuführen. Damit entspricht Artikel 40 der UN-Kinderrechtskonvention entspricht der Zielsetzung, die von der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich mit dem Jugendgerichtsgesetz verfolgt werden. Im Zusammenhang mit der in Artikel 40 Absatz
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