Die UN-Kinderrechtskonvention definiert in ihrem Artikel 1, welche Personen das Übereinkommen schützt, indem dort näher umschrieben wird, wer im Sinne des Übereinkommens als “Kind” anzusehen ist. Kinder sind danach – wie im deutschen Zivilrecht (vgl. § 2 BGB) – grundsätzlich alle Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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