Die durch Artikel 36 generalklauselartig begründete Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Kind vor allen “sonstigen”, das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigenden Formen der “Ausbeutung” zu schützen, hat in die UN-Kinderrechtskonvention Eingang gefunden, um es gegenüber anderen international-rechtlichen Garantien des Kindesschutzes nicht zu verkürzen. Zwar verlangt Artikel 32 der UN-Kinderrechtskonvention den Schutz vor “wirtschaftlicher” und […]
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