Das in Artikel 31 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention anerkannte Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit sowie auf Spiel und altersgemäße Freizeitbeschäftigung steht in innerer Beziehung zu dem in Artikel 7 Buchstabe d des Internationalen Paktes über wirtschaftliche und soziale Rechte (UN-Sozialpakt) verankerten Anspruch auf Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung
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